Einspruch gegen Steuerbescheid lohnt sich!

Am häufigsten werden Bescheide, die einen zu zahlenden Steuerbetrag festsetzen, vom Steuerpflichtigen angegriffen.

Das portugiesische Recht sieht hauptsächlich vier Verteidigungsmittel im weitesten Sinne vor: (1) Einreichung einer neuen Steuererklärung, welche die fehlerhafte Erklärung ersetzt (declaração de substituição); (2) Einlegung eines Widerspruchsverfahrens auf Behördenebene (reclamação administrativa); (3) Einreichung einer Klage vor dem staatlichen Gericht und (4) Anrufung des Schiedsgerichts (Tribunal Arbitral).

A. Einreichung einer neuen Steuererklärung, welche die fehlerhafte Erklärung ersetzt

Die Einreichung einer neuen – fehlerfreien – Steuererklärung ist stets zulässig, wenn die Abgabefrist noch nicht abgelaufen ist. Sie muss hingegen immer dann abgegeben werden, wenn sie den Staat begünstigt, d.h. im Ergebnis zu einer höheren Steuerlast führt. Wenn sie zu einer geringeren Steuerlast führt, d.h. zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt, kann sie innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. Gemeint ist hier die Beschwerde, über die grundsätzlich die Ausgangsbehörde entschiedet (reclamação graciosa, dazu sogleich). Mit diesem „Ersetzungsvorgang“
kommt der Steuerpflichtige am schnellsten zum Ziel. Die Behörde entscheidet über die berichtigte Erklärung i.d.R. innerhalb weniger Tage.

B. Einlegung einer Beschwerde auf Behördenebene

In nahezu allen Fällen ist die Einlegung eines behördlichen Rechtsbehelfs ratsam, bevor das kostenpflichtige und langwierige staatliche Gerichtsverfahren in Anspruch genommen wird. Es sind zwei Beschwerdeverfahren zu unterzeichen: a) Beschwerde vor der Ausgangsbehörde (reclamação graciosa) und b) Widerspruch vor der obersten Behörde (recurso hierárquico).

a) Beschwerde vor der Ausgangsbehörde (reclamação graciosa)

Diese Beschwerde dient der vollständigen oder partiellen Annullierung von belastenden Steuerverwaltungsakten. Über die Beschwerde hat die Finanzverwaltung innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu entscheiden. Von Bedeutung ist, dass der Bürger trotz der Einlegung der Beschwerde die festgesetzte Steuerschuld zahlen muss, es sei denn, es er leistet eine geeignete Sicherheit. Nach erfolgreicher Anfechtung erhält er das Geld zurück. Die allgemeine Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt 120 Tage. Besondere Fristen gelten z.B. im Einkom-mensteuer- und Grunderwerbsteuergesetz. Die Beschwerde ist bei dem Finanzamt, namentlich beim Finanzamt am Sitz des Steuerpflichtigen bzw. am Belegenheitsort der Immobilie, einzu-reichen. Bevor die Behörde die Beschwerde ganz oder zum Teil zurückweist, ist sie verpflich-tet, dem Bürger ihre Entscheidungsabsicht begründend mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Frist für die Ausübung des rechtlichen Gehörs beträgt zwischen 8 und 15 Tagen. Gegen die Zurückweisung hat der Bürger das Recht, die Entscheidung der Behörde innerhalb von 15 Tagen gerichtlich anzufechten oder innerhalb von 30 Tagen bei der obersten Behörde Widerspruch einzulegen. Entscheidet die Behörde innerhalb der oben er-wähnten 6 Monate nicht über die Beschwerde, gilt die Beschwerde als stillschweigend negativ beschieden. Gegen den stillschweigenden Negativbescheid kann innerhalb von 90 Tagen Kla-ge bei Gericht eingereicht werden. Der Bürger muss demnach genau auf die Fristen achten!

b) Widerspruch vor der obersten Behörde (recurso hierárquico)

Der Widerspruch vor der obersten Behörde, namentlich dem Finanzministerium in Lissabon, erfolgt in der Praxis regelmäßig gegen ablehnende Entscheidungen der Ausgangsbehörde im o. g. Beschwerdeverfahren. Die Widerspruchsfrist beträgt 30 Tage. Der Widerspruch ist zwar an den Finanzminister zu richten, jedoch bei der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, einzureichen. Der Widerspruch entfaltet, wie die Beschwerde, grundsätzlich keine auf-schiebende Wirkung. Über den Widerspruch hat die oberste Behörde innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu entscheiden. Schweigt die Behörde, kann der Bürger innerhalb einer Frist von 90Tagen nach Ablauf der genannten Entscheidungsfrist Anfechtungsklage vor Gericht erheben. Die 90-Tages-Frist für die Erhebung der Gerichtsklage gilt auch im Falle einer ausdrücklichen (vollständigen oder teilweisen) Zurückweisung des Widerspruches durch die oberste Behörde.

In der Praxis wird oft übersehen, dass es außerdem noch einen außerordentlichen Rechtsbe-helf gibt, wonach sich der Betroffene innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Erlass der belas-tenden Entscheidung – demnach auch nach Ablauf aller o. g. gesetzlichen Anfechtungsfristen – an den Finanzminister wenden kann. Er muss beweisen, dass die Entscheidung einen gra-vierenden oder offensichtlichen Rechtsverstoß beinhaltet und dieser Mangel ihm nicht zuzu-rechnen ist. Ein gravierender Rechtsverstoß liegt z.B. vor, wenn die behördliche Entscheidung gegen Europarecht verstößt.

C. Einreichung einer Klage vor dem staatlichen Gericht

Die Klagefristen bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung im Rahmen der behördli-chen Anfechtungsverfahren wurden oben bereits erläutert. Auch in sonstigen Fällen beträgt die Klagefrist i.d.R. 90 Tage. Die Klage kann entweder direkt beim Finanzgericht erhoben oder vor dem Finanzamt eingereicht werden, das über den Anfechtungsgegenstand entschie-den hat bzw. hätte entscheiden müssen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

D. Anrufung des Schiedsgerichts (Tribunal Arbitral)

Am 1. Juli 2011 ist eine Schiedsgerichtsordnung auf dem Gebiet des Steuerrechts in Kraft getreten. Das Schiedsverfahren soll die Gerichte entlasten und dafür sorgen, dass Entscheidungen zügiger ergehen. Es wurde ein Zeitraum von 6 Monaten für eine Entscheidung festge-legt. Diese Frist darf maximal um weitere 6 Monate verlängert werden. Dem Bürger steht das Recht zu, einen der Schiedsrichter zu benennen. Auch dieses Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.

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