Stempelsteuer in Portugal

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A. Einführung

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Die Stempelsteuer (Imposto do Selo) ist die älteste noch existierende Steuer in Portugal. Sie wurde bereits im Jahre 1660 eingeführt. Ursprünglich handelte es sich um eine Steuer, die bei der Ausfertigung bestimmter Dokumente anfiel. Mittlerweile ist die Besteuerung hingegen an bestimmte Situationen geknüpft, unabhängig davon, ob dabei ein Dokument ausgestellt wird. Die Stempelsteuer ist im Stempelsteuergesetz (Código do Imposto do Selo) und der dazugehörigen Tabelle (Tabela Geral do Imposto do Selo) geregelt.

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Gegenstand der Steuer sind alle Handlungen, Dokumente etc., die in der Tabelle zum Gesetz aufgelistet werden. Einige Steuertatbestände sind im März 2010 weggefallen (z.B. bei Testamenten und bestimmten Kapitalerhöhungen bei Gesellschaften). Der Vorgang muss jedoch in Portugal stattgefunden haben. Werden Verträge im Ausland abgeschlossen, dessen Abschluss in Portugal die Pflicht zur Zahlung von Stempelsteuer auslösen würde, muss in Portugal die Stempelsteuer nachträglich entrichtet werden. Durch den Vertragsabschluss im Ausland (z.B. der Schenkungsvertrag über die portugiesische Immobilie wird in Deutschland beurkundet) kann demnach die Stempelsteuer nicht umgangen werden. Von der Steuer ausgenommen sind zudem Vorgänge, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie von keiner Steuerbefreiung betroffen sind.

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B. Erbschaft und Schenkung

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Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wurde bis zum Jahre 2004 in einem besonderen Gesetz geregelt. Unentgeltliche Vermögensübertragungen zugunsten von juristischen Personen werden nunmehr auf Basis des Körperschaftsteuergesetzes im Rahmen der Gewinnermittlung als positive Vermögensveränderung bewertet. Sie sind nicht vom Regelungsgegenstand des Stempelsteuergesetzes umfasst.

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Die Besteuerung von Übertragungen zugunsten von direkten Familienangehörigen wurde aufgehoben. Informieren Sie sich über weitere Vorteile der Schenkung von Immobilien auf unserer Partnerseite zum portugiesischen Immobilienrecht.

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Die restlichen Steuertatbestände des alten Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes wurden in das Stempelsteuergesetz integriert. Das Gesetz findet  bei einer unentgeltlichen Vermögensübertragung Anwendung, wenn  das Vermögen in Portugal belegen  ist. Es  gelten Ausnahmen für sozialübliche Geschenke, Güter des täglichen Bedarfs und Haushaltsartikel.

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Steuerschuldner ist im Falle einer Erbschaft die Erbengemeinschaft, ansonsten der jeweilige Begünstigte.

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Problematisch ist, dass die Erbschaftsteuer (bzw. Stempelsteuer) nicht vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal erfasst wird. Der Erbfall wird in Deutschland besteuert, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe (Vermächtnisnehmer) in Deutschland „unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig“ sind. Zudem unterliegt das Inlandsvermögen immer der Besteuerung. Dies kann im Erbfall zu Problemen führen. Diese Gefahr der doppelten Besteuerung ist ein weiterer Grund dafür, dass bei Ehegatten und nahen Verwandten eine Schenkung unter Lebenden vorteilhafter als eine Erbschaft sein kann.

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C. Berechnung der Steuer

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Die Bemessungsgrundlage der Steuer ergibt sich aus der Tabelle zum Stempelsteuergesetz. Im Fall einer unentgeltlichen Vermögensübertragung wird bei Immobilien z.B. auf den Einheitswert nach dem Grundsteuergesetz abgestellt, es sei denn, der Übertragung wurde durch die Vertragsparteien ein höherer Wert zugewiesen. Auch die Steuersätze ergeben sich aus der Tabelle zum Stempelsteuergesetz.

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Grundsätzlich werden die in Betracht kommenden Steuersätze nicht addiert, sondern es wird auf den höchsten Steuersatz abgestellt. Hiervon gibt es eine Ausnahme. Addiert werden der Steuersatz für die unentgeltliche Vermögensübertragung (10 % des Wertes) und der Steuersatz auf den Erwerb des Eigentums oder beschränkt dinglichen Rechts an einer Immobilie durch Schenkung (0,80 % des Wertes).

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Eine wichtige Ausnahme von der Zahlung der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ist – wie bereits erwähnt – die Übertragung durch den Ehepartner oder direkte Verwandte. Von der Befreiung ist aber nicht die allgemeine Stempelsteuer in Höhe von 0,8 % des Wertes umfasst, die bei dem Erwerb des Eigentums oder eines beschränkt dinglichen Rechtes an einer Immobilie stets anfällt (vgl. oben).

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D. Zahlung der Steuer

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Die Steuerschuld muss grundsätzlich selbst vom Steuerpflichtigen ermittelt werden. Die Begleichung der Schuld hat dann bis zum 20. des Folgemonats nach ihrer Entstehung zu erfolgen.

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Eine Ausnahme besteht bei der unentgeltlichen Vermögensübertragung. Hier müssen die Erbengemeinschaft bzw. der Begünstigte das Ereignis bis zum Ablauf des dritten Monats den Finanzbehörden bekanntgeben. Dann wird die Steuerschuld von den Finanzbehörden ermittelt. Bei einer Pflicht von unter 1000 € ist die Steuer bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Steuerbescheides zu entrichten. Ansonsten kann dies in maximal 10 halbjährlichen Raten von mindestens 200 € erfolgen.

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Beachten Sie zur Zahlung der Stempelsteuer bei dem Erwerb einer Immobilie auch unsere Partnerseite zum portugiesischen Immobilienrecht.