KFZ- Steuern
Es ist zu unterscheiden zwischen der Fahrzeugzulassungssteuer (Imposto sobre Veículos – ISV), die bei dem Kauf oder der Zulassung eines Fahrzeuges in Portugal zu zahlen ist und der einheitlichen Verkehrssteuer (Imposto Único de Circulação – IUC), die jährlich anfällt.
Fahrzeugzulassungssteuer
Allgemeines
Die Fahrzeugzulassungssteuer ist vom Erwerber eines erstmalig zuzulassenden KFZ zu zahlen.
Die bei Kauf oder Zulassung zu zahlende Steuer lief bisher unter dem Namen "Imposto Automóvel" (IA). Seit dem 1.7.2007 trägt diese Steuer den Namen "Imposto Sobre Veículos" (ISV).
Die Zulassungssteuer ist eine der höchsten in Europa und überrascht jeden, der sein Wagen von Deutschland nach Portugal überführen will. Sie verstößt aber entgegen mancher Behauptungen nicht gegen Europarecht, weil alle in Portugal zugelassenen Fahrzeuge dieser hohen Besteuerung unterliegen und nicht nur von Privatpersonen überführte Fahrzeuge. Wird ein Neuwagen in Portugal gekauft, beinhaltet der Kaufpreis bereits diese Steuer. Ein Verstoß gegen den EG-Vertrag setzt hingegen eine diskriminierende Wirkung der Steuer voraus. Aus europäischer Sicht gilt hier deshalb der Satz „Jeder Mitgliedstaat kann sich und/oder seine Bürger so sehr schaden wie er will“. Unseres Erachtens verstößt die Steuer aber gegen die portugiesische Verfassung, da das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt ist. Bei vielen gebrauchten Fahrzeugen übersteigt die Steuer mehrfach den Verkehrswert des Fahrzeuges. Unter dem Deckmantel des Umweltschutzes treibt der portugiesische Gesetzgeber die Steuer (Umweltkomponente) in die Höhe.
Zahlung der Steuer
Zur Überführung in den freien Verkehr eines bisher noch nicht in Portugal zugelassenen Fahrzeugs bedarf es einer Zollerklärung (Declaração Aduaneira de Veículos – DAV). Verfügt das Fahrzeug bereits über eine Zulassung in Portugal, so muss eine Ergänzungserklärung (Declaração Complementar de Veículos - DCV) abgegeben werden.
Steuerschuldner ist der registrierte oder anerkannte Händler bzw. die Privatperson, die das Fahrzeug, in den freien Verkehr überführt. Dies ist die Person, auf welche die Zollerklärung und die Ergänzungserklärung ausgestellt sind.
Die Zulassungssteuer ist in folgenden Fällen zu zahlen:
- Überführung in den freien Verkehr
- Erneute Zulassung, nachdem freiwillig auf eine bestehende Zulassung im Gegenzug für einen steuerlichen Vorteil verzichtet wurde
- Umgestaltung des Fahrzeugs, die deren Steuerpflichtigkeit oder höhere steuerliche Einstufung mit sich bringt, sowie die Änderungen an Fahrgestell oder Motor, die zu einer Vergrößerung des Hubraums, erhöhter Co²-Produktion oder vermehrter Bildung von Partikeln führen
- Nichteinhaltung oder Verletzung von Bedingungen, die an eine Steuerbefreiung geknüpft sind
- Verbleib eines Fahrzeuges auf portugiesischem Territorium unter Verletzung von Pflichten, die durch dieses Gesetz begründet werden
Der registrierte oder anerkannte Händler muss die DAV binnen 20 Werktagen nach Entstehung des Steueranspruchs abgeben. Danach wird die Steuer zeitweilig ausgesetzt (Registrierter Händler: 3 Jahre/ Anerkannter Händler: 6 Monate). Innerhalb dieser Frist muss der Händler den Antrag zur Überführung in den freien Verkehr stellen oder Versand bzw. Ausfuhr veranlassen. Privatpersonen müssen die Erklärung binnen 20 Werktagen nach Verbringung nach Portugal bzw. der Umgestaltung abgeben. Befindet sich das Fahrzeug nach einer vorübergehenden Zulassung oder Verwendung im Land, deren Frist abgelaufen ist, beträgt die Frist 10 Werktage.
Nach Abgabe der DAV bzw. der DCV wird von der Generaldirektion für Zölle und Verbrauchsteuern die Steuerschuld ermittelt. Die Schuld ist dann grds. binnen 10 Tagen nach dieser Mitteilung zu entrichten.
Berechnung der Steuer
Die Steuersätze ergeben sich aus einer von insgesamt drei Tabellen. Des Weiteren werden nach den Eigenschaften der Fahrzeuge der Normalsatz (100 %), der Zwischensatz (30%, 50%, 55%) und der ermäßigte Steuersatz (10 %) unterschieden. Aus der folgenden Tabelle können Sie ablesen, welcher Steuersatz für Ihr Fahrzeug einschlägig ist.
Tabelle A

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Jedenfalls sind mindestens 100 € zu zahlen.
Tabelle B
Jedenfalls sind mindestens 100 € zu zahlen.
Kraftwagen mit Dieselmotor und Feinstaubfilter müssen zudem einen Zuschlag von 250 € zahlen, wenn sie Partikelemissionen von mindestens 0,005 g/km aufweisen.
Tabelle C
Tabelle D
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem Mitgliedstaat der EU stammen, wird zudem das Alter des Fahrzeugs bei der Hubraumkomponente steuermindernd berücksichtigt.
Die Tabelle D ist auch auf vor dem Jahre 1970 hergestellte Fahrzeuge anwendbar, unabhängig von ihrem Ursprung und ihrer Herkunft.

Nichterhebungsverfahren
Im Fall eines Nichterhebungsverfahrens verzichtet der Staat nach Stellung eines Antrages (jedenfalls zeitweilig) auf die Zahlung der Steuer. Ein solcher Fall liegt bei der vorübergehenden Zulassung (admissão temporária), der vorübergehenden Verwendung (importação temporária) sowie der Zulassung zum Versand (matrícula de expedição) in einen anderen Mitgliedstaat und der Zulassung zur Ausfuhr (matrícula de exportação) in einen Nicht-Mitgliedstaat vor.
Steuerfreie Einfuhr
Von Bedeutung ist angesichts der hohen Einfuhrsteuer die Rechtslage zur steuerfreien Einfuhr eines Kraftfahrzeuges als "Umzugsgut".
Die Person des Antragstellers muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- volljährig sein
- seinen Hauptwohnsitz nach Portugal wechseln
- in seinem Ursprungsstaat (z.B. Deutschland) mindestens 12 Monate ansässig gewesen sein,
- nach dem Hauptwohnsitzwechsel mindestens 12 Monate seinen Hauptwohnsitz in Portugal beibehalten,
- den Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von sechs Monaten nach dem Hauptwohnsitzwechsel stellen
- mindestens 12 Monate vor dem Hauptwohnsitzwechsel bereits im Besitz eines gültigen Führerscheines gewesen sein.
- Außerdem: Das Kraftfahrzeug muss bereits 12 Monate im Eigentum des Antragstellers vor dem Umzug nach Portugal gestanden haben und es darf nach der steuerfreien Zulassung in Portugal innerhalb der ersten 12 Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.
Es kann maximal alle 10 Jahre von dieser Vergünstigung Gebrauch gemacht werden.
Für den Nachweis des Hauptwohnsitzwechsels ist die Vorlage der Bestätigung der Abmeldung im Ursprungsstaat vorzulegen. Für die Begründung des Wohnsitzes in Portugal ist grundsätzlich die Vorlage der Aufenthaltsgenehmigung sowie Wohnsitzbestätigung der Ortsgemeinde beizubringen.
Verkehrssteuer
Im Jahre 2007 wurde das System der KFZ-Steuern reformiert. Die Fahrzeugsteuer (Imposto Municipal Sobre Veículos“ - IMV), die Verkehrssteuer (Imposto de Circulação - ICi) und die Transportsteuer (Imposto de Camionagem)- ICa) wurden durch die Einheitliche Verkehrssteuer (Imposto Único de Circulação – IUC) ersetzt, die im Verkehrssteuergesetz (Código do Imposto Único de Circulação) geregelt ist.
Die einzelnen Fahrzeugkategorien
Die steuerpflichtigen Fahrzeuge werden in sieben Kategorien eingeordnet:
- Kategorie A: Personenkraftwagen oder Kraftwagen zum gemischten Gebrauch mit einem Gesamtgewicht bis zu 2.500 kg, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 30. Juni 2007 zugelassen wurden
- Kategorie B: Spezielle Personenkraftwagen mit einem mit bis zum 9 Sitzplätzen oder Kraftwagen zum gemischte Gebrauch mit einem Gesamtgewicht bis zu 2.500 kg, die ab dem 1. Juli 2007 zugelassen wurden
- Kategorie C: Kommerziell genutzte Lieferwagen oder Kraftwagen zum gemischten Gebrauch mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg, die zum Transport von eigener Ware bzw. zum Transport auf eigene Rechnung bestimmt sind oder für einen solchen Zweck ohne Fahrer vermietet werden
- Kategorie D: Kommerziell genutzte Lieferwagen oder Kraftwagen zum gemischten Gebrauch mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg, die zum Transport von fremder Ware bzw. zum Transport auf fremde Rechnung bestimmt sind oder für einen solchen Zweck ohne Fahrer vermietet werden
- Kategorie E: Krafträder, motorisierte Fahrräder, Trikes und Quads, nach der Definition des Straßengesetzes, zugelassen seit 1992
- Kategorie F: Freizeitboote mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, registriert sei 1986
- Kategorie G: Privatflugzeuge
Zahlung der Steuer
Die Steuer ist jährlich zu zahlen. In den Kategorien A-H beginnt die Steuerperiode jeweils mit dem Datum der Zulassung, für Fahrzeuge der Kategorien F und G jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres. Der Anspruch wird mit Beginn der jeweiligen Periode fällig. Die Zahlung dieser Jahressteuer kann dann via Internet oder, bei natürlichen Personen wie bisher, bei jedem Finanzamt vorgenommen werden. Kraftfahrzeuge, die nicht oder nur zeitweise genutzt werden, etwa ein Zweitwagen, der im Winter in der Garage steht, unterliegen ebenfalls der jährlichen Steuerlast, sofern sie nicht wirksam abgemeldet werden.
Steuerschuldner ist der Eigentümer, auf den das Fahrzeug registriert ist. Dem wird der Leasingnehmer, der Inhaber einer Kaufoption aufgrund eines Leasingvertrages oder der Käufer unter Eigentumsvorbehalt gleichgestellt.
Darauf hingewiesen sei auch, dass die Finanzbehörden in Zukunft mit den KFZ-Registrierungsstellen Informationen austauschen werden. Verkaufen Sie Ihren Wagen, sollten Sie nachprüfen, ob der neue Eigentümer das Fahrzeug auf seinen Namen umgemeldet hat. Anderenfalls gelten Sie als Steuerpflichtiger und Sie erhalten weiterhin die Steuerbescheide. Wird das Fahrzeug verschrottet, ist ebenso eine Abmeldung notwendig.
Als Nachweis der Zahlung der Erfüllung der Steuerpflicht, sind die Rechnung (Documento Único de Cobrança) und der Zahlungsbeleg bei sich zu führen.
Höhe der Steuer für Kategorie A:
Wurde Ihr Kraftfahrzeug vor 1981 zugelassen, ist es von der Jahressteuer befreit.
Für Fahrzeuge der Kategorie A gelten folgende Steuern:

Höhe der Steuer für Kategorie B:
Für Fahrzeuge der Kategorie B ergeben sich bei Fahrzeugen mit hohen Abgaswerten satte Steuererhöhungen, weil ab sofort bei der Kalkulation der Verkehrsteuer die Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge über den CO2-Ausstoß mitberücksichtigt wird. Zu der Steuer, die nach dem Hubraum gemessen wird, tritt der CO2-Zuschlag hinzu. Hierzu folgende Tabelle:
Es gibt keine Staffelung nach dem Alter des Fahrzeuges mehr. Ältere PKW werden daher nicht mehr steuerlich vergünstigt. Weil ältere Fahrzeuge in der Regel auch mehr Schadstoff ausstoßen, werden vor allem die in Zukunft nach Portugal überführten Gebrauchtfahrzeuge höhere Jahressteuern zahlen.