Steuern auf Kraftfahrzeuge in Portugal

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A. Kraftfahrzeugzulassungsteuer

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Nahezu jedes neue Kraftfahrzeug, das in Portugal erstmals zugelassen wird, unterliegt der Kraftfahrzeugzulassungssteuer (Imposto sobre Veículos) nach dem Kraftfahrzeugzulassungssteuergesetz (Código do Imposto sobre Veículos, kurz: CISV). Steuerschuldner ist bei Neufahrzeugen der Händler. Wer ein Kraftfahrzeug mit ausländischer Zulassung nach Portugal bringt - sei es zu gewerblichen oder zu privaten Zwecken - hat in der Regel ebenso Einfuhrsteuer zu zahlen. Zuständig für die Erhebung der Zulassungssteuer ist der Zoll. Grundsätzlich unterliegen Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung dann keiner Einfuhrsteuer, wenn sie sich während des Veranlagungsjahres maximal sechs Monaten in Portugal befinden und vom Fahrzeugeigentümer, seinem Ehegatten bzw. faktischen Lebensgefährten oder Vor- oder Nachfahren ersten Grades gefahren werden. Außerdem dürfen sich die genannten Fahrzeugführer nicht länger als 185 Tage pro Kalenderjahr in Portugal aufhalten. Darüber hinaus bestehen nur sehr enge gesetzliche Ausnahmen. Von der Einfuhrsteuer befreit sind z.B. Fahrzeuge, die als „Umzugsgut“ nach Portugal gebracht werden. Ein Antrag auf Steuerbefreiung hat aber nur Erfolg, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Für gängige PKW mit einem Bruttogewicht bis 3.5 t wird die Höhe der Kraftfahrzeugzulassungssteuer nach Hubraum und CO2-Ausstoss nach den Tabellen A (Hubraum- und Umweltkomponente) des Art. 7 CISV berechnet. Hinzu kommt ein Pauschalbetrag von 500,- € für Dieselfahrzeuge, die über 0,005g/km Partikel ausstoßen. Gebrauchtfahrzeuge erhalten ihrem Alter entsprechend in Tabelle D des Art. 11 CISV Steuervergünstigungen. Für darüber hinausgehende Gewichtsklassen und andere Fahrzeugtypen bestehen Sonderregelungen.

In Portugal fahren wohl die teuersten Kraftfahrzeuge Europas. Der Kaufpreis für ein neues Kraftfahrzeug setzt sich nämlich aus dem Kaufpreis, der hohen Zulassungssteuer sowie der Mehrwertsteuer von zur Zeit 23 % zusammen. Die Zulassungssteuer wird ebenfalls vom Zoll erhoben. Kraftfahrzeuge unterliegen außerdem der Kraftfahrzeugsteuer.

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B. Kraftfahrzeugsteuer

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Von der Kraftfahrzeugzulassungssteuer zu unterscheiden ist die einmal im Jahr fällige einheitliche Verkehrsteuer (Kraftfahrzeugsteuer; Imposto Único de Circulação) nach dem Verkehrssteuergesetz (Código do Imposto Único de Circulação, kurz: CIUC), die beim Finanzamt zu entrichten ist. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Fahrzeuges. Die Höhe der Steuer variiert gem. nach Fahrzeugkategorie, Alter, Hubraum, CO2-Ausstoss und Gesamtgewicht.