Grundsteuer

Die Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis, kurz: IMI) ist von demjenigen zu zahlen, der den Nutzen aus der Immobilie zieht. Dies ist in der Regel der Eigentümer, aber auch derjenige, der einen Nießbrauch oder ein Erbbaurecht an der Immobilie besitzt. Vom Käufer muss die Grundsteuer nach dem Erwerb einer Immobilie gezahlt werden.

Die Grundsteuer ist im Monat April eines jeden Jahres zu zahlen. Überschreitet die Grundsteuer 250 €, wird diese in zwei Raten gezahlt: Die erste Rate im April und die zweite im September.

Ausschlaggebend für die Höhe der Grundsteuer ist der sogenannte Einheitswert (valor patrimonial tributário) des Grundstücks, der beim Finanzamt erfragt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass es seit dem 1. Dezember 2003 ein neues Grundsteuergesetz gibt. Der Wert aller Grundstücke soll nunmehr anhand von sechs Koeffizienten bestimmt werden. Dabei handelt es sich um Lage, Qualität, Baukosten, Grundstücksfläche, Nutzungsart und Alter. Der Einheitswert vieler Grundstücke ist noch nicht nach der neuen Gesetzeslage geschätzt worden. Bei Erwerb von städtischen Immobilien (prédios urbanos), deren steuerlicher Einheitswert noch nicht gemäß dem neuen Grundsteuergesetz geschätzt worden ist, hat der Käufer beim Finanzamt daher ein Neubewertungsverfahren durchzuführen. Eine Ausnahme hiervon besteht seit kurzem unter bestimmten Voraussetzungen bei geerbten Immobilien.

Bei ländlichen Grundstücken (prédios rústicos) beträgt die Grundsteuer 0,8 % des Einheitswertes. Bei neubewerteten städtischen Grundstücken beträgt die Grundsteuer zwischen 0,2-0,4 % des Einheitswertes. Bei noch nicht neubewerteten Grundstücken beträgt die Grundsteuer zwischen 0,4-0,7 % des Einheitswertes. Den genauen Prozentsatz legt die jeweilige Gemeinde fest.

Hier können Sie sich nach Bezirken geordnet über die Steuersätze der einzelnen Gemeinden informieren:

 

Festland

 

Azoren

  •  Angra Do Heroísmo (PDF)

 

Madeira

 

Für Offshore-Gesellschaften gilt, unabhängig von der Art der Immobilie, ein einheitlicher Steuersatz von 1 %.

Wird ein städtisches Anwesen als eigener und ständiger Wohnsitz für einen Kaufpreis von bis zu 236.250 € erworben, kann eine zeitweilige Steuerbefreiung beantragt werden. Der Zeitraum der Steuerbefreiung variiert, je nach Höhe des Kaufpreises:

Bis zu 157.500 € - Befreiung über acht Jahr

Von 157.500 € bis 236.250 € - Befreiung über vier Jahre